Umsetzung des Sozialdienstleister-Einsatzes (SodEG)

02. Apr 2020

Im aktuellen Rundschrieiben informiert die DRV Bund zur Umsetzung des SodEG.

Im aktuellen Rundschreiben vom 01. April 2020 informiert die DRV Bund über die Umsetzund des SodEG, in einem schnellen und unbürokratischen Verfahren will man eine schnelle Auszahlung gewährleisten. Die Gewährung des Zuschusses soll als Vorschuss auf Basis einer Selbstauskunft zum Kalenderjahr 2019 und einer Abschätzung der Belegungssituation in den kommenden 2 Monaten (April und Mai) erfolgen.

Rahmenbedingungen für die Zuschussgewährung

Voraussetzungen:

Einrichtung bzw. Dienstleister, die

  • zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Maßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz betroffen sind
  • in einem Rechtsverhältnis zu einem Leistungsträger nach § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, mit Ausnahme der Leistungsträger nach dem Fünften und Elften Buch Sozialgesetzbuch
  • zur Erfüllung von Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch stehen

Erklärung der sozialen Dienstleister, dass sie Arbeitskräfte, Räumlichkeiten und Sachmittel in Bereichen zur Verfügung stellen, die für die    Bewältigung von Auswirkungen der Pandemie einsetzbar sind („Art und Umfang“)

Beeinträchtigung durch Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz.

Höhe der Bezuschussung: max. 75 % des Monatsdurchschnitts der im letzten Jahr mit den Rentenversicherungsträgern erzielten Umsätze

Befristung bis 30.09.2020

Bezuschussung nach dem Prinzip der Subsidiarität (ex post-Prüfung von Rückerstattungen nach § 4 SodEG)

Antrag SodEG DRV

Antrag SodEG DGUV

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